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2006-01-07 00:28:33  


Arbeitsvertrag


Zwischen der Fa. _______ (im folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau/Fräulein _______ (im folgenden Arbeitnehmer genannt) wird folgendes vereinbart:


¡ì 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses / Probezeit



Der Arbeitnehmer tritt am _______ in die Dienste des Arbeitgebers. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gek¨¹ndigt werden. Eine K¨¹ndigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.


¡ì 2 Tätigkeit


Der Arbeitnehmer wird als _______ in (Arbeitsort) eingestellt und mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der Betriebsleitung und seiner Vorgesetzten beschäftigt. Er ist verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.


¡ì 3 Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt _______ Stunden wöchentlich.


(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenregelung richten sich nach den mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen oder der betrieblichen Übung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zumutbare Über- oder Mehrarbeit zu leisten.


¡ì 4 Verg¨¹tung/Sonstige Leistungen


(1) Das aufgeschl¨¹sselte Gehalt wird gesondert schriftlich mitgeteilt. Jede geleistete Über- oder Mehrarbeitsstunde wird mit einem Zuschlag von 25% auf die ¨¹bliche Verg¨¹tung bezahlt.


(2) Erfolgt eine Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit, so ist die bisherige Verg¨¹tung weiter zu zahlen.


(3) Die Zahlung des Gehaltes ist am jeweils Letzten des Monats fällig. Sie erfolgt bargeldlos; der Arbeitnehmer wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto errichten und dessen Nummer bzw. die Nummer eines schon bestehenden Kontos mitteilen.


(4) Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begr¨¹ndet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdr¨¹cklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist.


¡ì 5 Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens


Die Abtretung sowie die Verpfändung von Verg¨¹tungsanspr¨¹chen ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung der Verg¨¹tungsanspr¨¹che ist der Arbeitgeber berechtigt, f¨¹r jede zu berechnende Pfändung, Abtretung oder Verpfändung _______ € pauschal als Ersatz der entstehenden Kosten einzubehalten.




¡ì 6 Arbeitsverhinderung und Verg¨¹tungsfortzahlung im Krankheitsfall


(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverz¨¹glich dem Arbeitgeber mitzuteilen


(2) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vor Ablauf des darauffolgenden Arbeitstages eine ärztliche Bescheinigung ¨¹ber die Arbeitsunfähigkeit sowie ¨¹ber deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei ¨¹ber den angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangehenden einzureichen.


(3) Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung infolge auf unverschuldeter Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit verhindert, so leistet der Arbeitgeber Verg¨¹tungsfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.


¡ì 7 Urlaub


(1) Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich Urlaub in Höhe von _______ Kalender-/Arbeitstagen. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber unter Ber¨¹cksichtigung der W¨¹nsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gr¨¹nde gehen vor.


(2) Bei Urlaubsantritt zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld von ____ DM je Urlaubstag.


¡ì 8 Nebenbeschäftigung


Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede auf Erwerb gerichtete und das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.


¡ì 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses


(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.


(2) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer K¨¹ndigungsfrist von 4 Wochen zum F¨¹nfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gek¨¹ndigt werden. Die Verlängerung der K¨¹ndigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Verlängerungen der K¨¹ndigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei K¨¹ndigungen gegen¨¹ber dem Arbeitgeber einzuhalten.


(3) Die K¨¹ndigung muß schriftlich erfolgen.


¡ì 10 R¨¹ckzahlung von Vorsch¨¹ssen und Darlehen


Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Restbeträge von Vorsch¨¹ssen und Darlehen werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur R¨¹ckzahlung fällig; es sei denn, der Arbeitgeber hat aus betriebsbedingten Gr¨¹nden das Arbeitsverhältnis gek¨¹ndigt oder der Arbeitnehmer hat ausdr¨¹cklich wegen eines zur außerordentlichen K¨¹ndigung berechtigenden Grundes gek¨¹ndigt.


¡ì 11 Verschwiegenheitsverpflichtung


(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, ¨¹ber alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.


(2) Der Arbeitnehmer ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch verpflichtet, ¨¹ber den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren.


Anmerkung:


¡ì 12 Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge


F¨¹r Diensterfindungen und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge gelten die Regelungen des Gesetzes ¨¹ber Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I. 756) zuletzt geändert am 15. August 1986 (BGBl. I. 1446) und die dazu ergangenen Richtlinien f¨¹r die Verg¨¹tung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (Beil. zum BAnz. Nr. 156, geändert am 1. September 1983 (BAnz. Nr. 169). F¨¹r einfache technische Verbesserungsvorschläge gelten die hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.


¡ì 13 Nebenabreden und Vertragsänderungen


M¨¹ndliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bed¨¹rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


¡ì 14 Verfallfristen


(1) Alle beiderseitigen Anspr¨¹che aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegen¨¹ber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.


(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht f¨¹r Zahlungsanspr¨¹che des Arbeitnehmers, die während eines K¨¹ndigungsprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. F¨¹r diese Anspr¨¹che beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des K¨¹ndigungsschutzverfahrens.


¡ì 15 Erf¨¹llungsort und Gerichtsstand


(1) Erf¨¹llungsort ist der Ort, an dem das Arbeitsverhältnis seinen Mittelpunkt hat. Dieser Erf¨¹llungsort ist maßgeblich f¨¹r Streitigkeiten aus diesem Vertrag und ¨¹ber sein Bestehen. Es ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erf¨¹llen ist.


(2) Hat der Arbeitnehmer im Inland keinen Wohnsitz begr¨¹ndet bzw. diesen aufgegeben, so ist der Sitz des Arbeitgebers als Gerichtsstand gegeben.


¡ì 16 Teilnichtigkeit / Vertragsaushändigung


(1) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so ber¨¹hrt dieses nicht die Wirksamkeit der ¨¹brigen Regelungen des Vertrages.


(2) Die Vertragsparteien bekennen, eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben.







______________ (Ort), den ______________(Datum)






_______________________________ _________________________________


Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers


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